Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.01.1932 — BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.1932 BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 46/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch neunzehn. Die Bestimmungen dieses Vertrages werden keine Anwendung finden auf Tarifzugeständnisse, die von einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile an Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres innerhalb eines beschränkten Gebietes auf beiden Seiten der Grenze gewährt werden, insolange solche Zugeständnisse nicht auf irgendein anderes Land erstreckt werden, noch auf die Behandlung, die den Erzeugnissen der inländischen Fischerei der Hohen Vertragschließenden Teile zugestanden wird, noch auf die besonderen Tarifbegünstigungen, die Japan für Fische und andere Meereserzeugnisse gewährt, die in den fremden Gewässern in der Nähe von Japan gewonnen werden.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10006158

Dokumentnummer

NOR12068019

Alte Dokumentnummer

N5193235805L