Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1932Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel XIX. Die Bestimmungen dieses Vertrages werden keine Anwendung finden auf Tarifzugeständnisse, die von einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile an Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres innerhalb eines beschränkten Gebietes auf beiden Seiten der Grenze gewährt werden, insolange solche Zugeständnisse nicht auf irgendein anderes Land erstreckt werden, noch auf die Behandlung, die den Erzeugnissen der inländischen Fischerei der Hohen Vertragschließenden Teile zugestanden wird, noch auf die besonderen Tarifbegünstigungen, die Japan für Fische und andere Meereserzeugnisse gewährt, die in den fremden Gewässern in der Nähe von Japan gewonnen werden.Artikel römisch neunzehn. Die Bestimmungen dieses Vertrages werden keine Anwendung finden auf Tarifzugeständnisse, die von einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile an Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres innerhalb eines beschränkten Gebietes auf beiden Seiten der Grenze gewährt werden, insolange solche Zugeständnisse nicht auf irgendein anderes Land erstreckt werden, noch auf die Behandlung, die den Erzeugnissen der inländischen Fischerei der Hohen Vertragschließenden Teile zugestanden wird, noch auf die besonderen Tarifbegünstigungen, die Japan für Fische und andere Meereserzeugnisse gewährt, die in den fremden Gewässern in der Nähe von Japan gewonnen werden.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR12068019
Alte Dokumentnummer
N5193235805L