Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1932Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel XVIII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf alle Gebiete und Besitzungen Anwendung finden, die zu einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gehören oder von ihm verwaltet werden.Artikel römisch achtzehn. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf alle Gebiete und Besitzungen Anwendung finden, die zu einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gehören oder von ihm verwaltet werden.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR12068018
Alte Dokumentnummer
N5193235804L