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Art. 17

Fassungen
ab 01.01.1932 — BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.1932 BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 46/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch siebzehn. Insoweit in diesem Vertrage nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, kommen die Hohen Vertragschließenden Teile überein, daß in allem, was Handel, Schiffahrt und Gewerbe betrifft, alle Begünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die einer der beiden Hohen Vertragschließenden Teile den Schiffen, Untertanen oder Staatsangehörigen irgendeines anderen fremden Staates gegenwärtig zugestanden hat oder in Hinkunft zugestehen sollte, sogleich und bedingungslos auf die Schiffe, Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles erstreckt werden sollen, da es ihre Absicht ist, Handel, Schiffahrt und Gewerbe jedes Landes in allen Hinsichten auf den Fuß des meistbegünstigten Landes zu stellen.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10006158

Dokumentnummer

NOR12068017

Alte Dokumentnummer

N5193235803L