Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1932Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel XVI. Die Küstenschiffahrt der Hohen Vertragschließenden Teile ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgenommen und soll gemäß den Gesetzen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile geregelt werden.Artikel römisch sechzehn. Die Küstenschiffahrt der Hohen Vertragschließenden Teile ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgenommen und soll gemäß den Gesetzen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile geregelt werden.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR12068016
Alte Dokumentnummer
N5193235802L