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Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1932 — BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1932 BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 46/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch fünfzehn. Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften und Vereinigungen, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, die entsprechend den Gesetzen eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gebildet wurden oder künftig gebildet werden und auf den Gebieten dieses Teiles registriert sind, sind berechtigt, auf den Gebieten des anderen unter Beobachtung der Gesetze dieses Teiles ihre Rechte geltend zu machen und vor den Gerichten als Kläger oder Beklagte zu erscheinen.

Die Zulassung dieser Gesellschaften und Vereinigungen zur Ausübung ihres Handels oder Gewerbes in den Gebieten des anderen Teiles soll in jeder Beziehung nach den in den Gebieten dieses Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgen.

Die besagten Gesellschaften und Vereinigungen sollen in dieser Hinsicht in den Gebieten des anderen Teiles dieselben Rechte und Vorrechte genießen, die den Gesellschaften oder Vereinigungen gleicher Art des meistbegünstigten Landes zugestanden sind oder zugestanden werden sollten.

Die besagten Gesellschaften und Vereinigungen sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles die gleiche Behandlung hinsichtlich der Auferlegung von Steuern, Gebühren, Lasten oder Abgaben genießen, die den Gesellschaften und Vereinigungen gleicher Art des meistbegünstigten Landes gewährt wird.

Die Bestimmungen des Artikels römisch zwei sollen gleichermaßen auf die besagten Gesellschaften und Vereinigungen Anwendung finden, insoweit sie auf juristische Personen anwendbar sind.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10006158

Dokumentnummer

NOR12068015

Alte Dokumentnummer

N5193235801L