Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.01.1932 — BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.1932 BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 46/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch vierzehn. Alle Behörden, die in den Gebieten des einen der Hohen Vertragschließenden Teile als zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen anerkannt sind, die für Kaufleute, Gewerbetreibende und Handlungsreisende verlangt werden sollten, werden von dem anderen als in diesem Belange zuständige Behörden angesehen werden.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird dem anderen darüber, welche Behörden für die Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig sind, sowie bezüglich der vorgeschriebenen Formulare Mitteilung machen.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10006158

Dokumentnummer

NOR12068014

Alte Dokumentnummer

N5193235800L