Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1932Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel XIV. Alle Behörden, die in den Gebieten des einen der Hohen Vertragschließenden Teile als zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen anerkannt sind, die für Kaufleute, Gewerbetreibende und Handlungsreisende verlangt werden sollten, werden von dem anderen als in diesem Belange zuständige Behörden angesehen werden.Artikel römisch vierzehn. Alle Behörden, die in den Gebieten des einen der Hohen Vertragschließenden Teile als zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen anerkannt sind, die für Kaufleute, Gewerbetreibende und Handlungsreisende verlangt werden sollten, werden von dem anderen als in diesem Belange zuständige Behörden angesehen werden.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird dem anderen darüber, welche Behörden für die Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig sind, sowie bezüglich der vorgeschriebenen Formulare Mitteilung machen.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR12068014
Alte Dokumentnummer
N5193235800L