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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.1932 — BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.1932 BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 46/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch dreizehn. Bezeichnungen, Stempel oder Siegel, die auf den im vorhergehenden Artikel erwähnten Mustern durch die Zollbehörden eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile im Zeitpunkte der Ausfuhr angebracht werden, und ein amtlich bescheinigtes Verzeichnis dieser Muster, das deren volle Beschreibung enthält und von diesen Behörden ausgestellt wird, werden gegenseitig von den Zollbehörden des anderen als hinreichend angenommen werden, um deren Eigenschaft als Muster darzutun und sie von einer Untersuchung zu befreien, außer insoweit diese notwendig sein sollte, um festzustellen, daß die vorgewiesenen Muster die im Verzeichnis aufgezählten sind Anmerkung, Punkt fehlt) Die Zollbehörden jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile können aber auf solchen Mustern in besonderen Fällen, in denen sie eine solche Vorsicht für notwendig ansehen, eine Zusatzbezeichnung anbringen.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10006158

Dokumentnummer

NOR12068013

Alte Dokumentnummer

N5193235799L