Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1932 — BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1932 BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 46/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch zwölf. Kaufleute und Gewerbetreibende, die Untertanen oder Staatsangehörige eines der Hohen Vertragschließenden Teile sind, dürfen in den Gebieten des anderen persönlich oder durch Handlungsreisende Einkäufe machen oder, mit oder ohne Muster, Bestellungen aufnehmen, und diese Kaufleute, Gewerbetreibenden und ihre Handlungsreisenden werden während der Vornahme von Einkäufen und Aufnahme von Bestellungen hinsichtlich der Besteuerung und der Erleichterungen die meistbegünstigte Behandlung genießen.

Waren, die als Muster für die obenerwähnten Zwecke eingeführt werden, werden in jedem der beiden Länder zeitweilig zollfrei zugelassen werden, falls die Zollvorschriften und -formalitäten beobachtet werden, die dazu dienen, ihre Wiederausfuhr oder die Zahlung der vorgeschriebenen Zölle im Falle der Nichtwiederausfuhr innerhalb der gesetzlichen Frist sicherzustellen. Die vorstehende Begünstigung wird sich jedoch nicht auf Waren erstrecken, die in Anbetracht ihrer Menge oder ihres Wertes nicht als Muster angesehen werden können oder die in Anbetracht ihrer Art bei der Wiederausfuhr nicht identifiziert werden könnten. Die Entscheidung über die Eignung von Mustern zur zollfreien Zulassung steht in allen Fällen ausschließlich den zuständigen Behörden des Ortes zu, wo die Einfuhr stattfindet.

Schlagworte

Handelsvertrag, Zollformalität

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10006158

Dokumentnummer

NOR12068012

Alte Dokumentnummer

N5193235798L