Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1932 — BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1932 BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 46/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch elf. Keine innere Abgabe, die zugunsten des Staates, von Lokalbehörden oder Körperschaften erhoben wird und die Erzeugung, die Herstellung oder den Verbrauch irgendeiner Ware in den Gebieten eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile trifft oder treffen sollte, wird aus irgendeinem Grunde für Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete des anderen Teiles sind, eine höhere oder lästigere Belastung sein als für die gleichen Waren inländischen Ursprunges.

Die Natur- oder Gewerbserzeugnisse des Gebietes eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile, die nach den Gebieten des anderen eingeführt und zur Einlagerung oder Durchfuhr bestimmt sind, werden keinerlei innerer Abgabe unterworfen werden.

Schlagworte

Handelsvertrag, Naturerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10006158

Dokumentnummer

NOR12068011

Alte Dokumentnummer

N5193235797L