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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1932 — BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1932 BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 46/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch zehn. Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein den gegenseitigen Handel zwischen den beiden Ländern durch keinerlei Durchfuhrverbot oder -beschränkung von Waren zu behindern, vorbehaltlich folgender Ausnahmen, die jedoch auf alle Länder gleichermaßen oder auf jene Länder, wo die gleichen Voraussetzungen vorliegen, anwendbar sein sollen:

Ziffer eins Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit;

Ziffer 2 Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von nützlichen Tieren und Pflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge;

Ziffer 3 Verbote oder Beschränkungen für Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen.

Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile, die im Transit durch die Gebiete des anderen unter Beobachtung der Landesgesetze durchgehen, werden gegenseitig von allen Durchfuhrabgaben freibleiben, gleichgültig, ob sie direkt durchgeführt werden oder ob sie während des Transites umgeladen, abgeladen, eingelagert, umgepackt oder wieder verladen werden.

Schlagworte

Handelsvertrag, Naturerzeugnis, Durchfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10006158

Dokumentnummer

NOR12068010

Alte Dokumentnummer

N5193235796L