Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1932 — BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1932 BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 46/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch neun. Für die Einfuhr von Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnissen der Gebiete eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen werden, von welchem Ort immer sie eintreffen, keine Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder verfügt werden, die nicht gleichermaßen auf die gleichen Waren aus einem anderen fremden Land Anwendung finden. Ebenso sollen auch für die Ausfuhr von Waren aus den Gebieten eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen keine Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder verfügt werden, die nicht gleichermaßen auf die Ausfuhr der gleichen Waren nach einem anderen fremden Land Anwendung finden.

Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch auf folgende Verbote und Beschränkungen nicht anwendbar, wofern diese auf alle Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen:

Ziffer eins Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit;

Ziffer 2 Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von nützlichen Tieren und Pflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge.

Schlagworte

Handelsvertrag, Naturerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10006158

Dokumentnummer

NOR12068009

Alte Dokumentnummer

N5193235795L