Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1932Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel VIII. Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile, die nach den Gebieten des anderen ausgeführt werden, werden bei der Ausfuhr keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden, als für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen fremden Lande entrichtet werden.Artikel römisch acht. Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse der Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile, die nach den Gebieten des anderen ausgeführt werden, werden bei der Ausfuhr keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden, als für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen fremden Lande entrichtet werden.
Schlagworte
Handelsvertrag, Naturerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR12068008
Alte Dokumentnummer
N5193235794L