Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 22.07.1933 — BGBl. Nr. 344/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute22.07.1933 BGBl. Nr. 344/1933 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kompensationsabkommen - Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1933,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

22.07.1933BGBl. Nr. 344/1933

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 12.

Das vorliegende, ein Jahr gültige Abkommen tritt zehn Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird stillschweigend auf je ein Jahr verlängert. Es kann zwei Monate vor Ablauf jeder Laufzeit gekündigt werden.

Wenn während der Geltung des vorliegenden Abkommens einer der beiden vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteils wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wird der betroffene Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb sechs Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Abkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit zweimonatiger Frist gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10006162

Dokumentnummer

NOR12068078

Alte Dokumentnummer

N5193335829L