Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kompensationsabkommen - Türkei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1933Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 12.
Das vorliegende, ein Jahr gültige Abkommen tritt zehn Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird stillschweigend auf je ein Jahr verlängert. Es kann zwei Monate vor Ablauf jeder Laufzeit gekündigt werden.
Wenn während der Geltung des vorliegenden Abkommens einer der beiden vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteils wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wird der betroffene Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb sechs Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Abkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit zweimonatiger Frist gekündigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12068078
Alte Dokumentnummer
N5193335829L