Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kompensationsabkommen - Türkei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1933Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 3.
Die gegenseitigen Ausfuhren des einen Vertragsteiles nach dem Gebiete des anderen sollen sich ausgleichen.
Ihr Gesamtwert wird beiderseits den für die Dauer des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Betrag von rund 3,500.000 türkischen Pfund nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12068069
Alte Dokumentnummer
N5193335820L