Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 22.07.1933 — BGBl. Nr. 344/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute22.07.1933 BGBl. Nr. 344/1933 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kompensationsabkommen - Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1933,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.07.1933BGBl. Nr. 344/1933

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 4.

Die türkischen Ausfuhrsendungen nach Österreich müssen von einer Bescheinigung der zuständigen türkischen Kammer für Handel und Industrie begleitet sein (Anlage 4), deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.

Die österreichischen Ausfuhrsendungen in die Türkei müssen von einer Bescheinigung der zuständigen österreichischen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie begleitet sein (Anlage 5), deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.

Zum Nachweis der Verzollung der Waren werden diese Bescheinigungen von den Zollbehörden des Einfuhrstaates vidiert werden.

Im Falle indirekter Ausfuhr können diese Bescheinigungen durch die im Artikel 8 vorgesehenen konsularischen Bescheinigungen, die den ursprünglichen Bescheinigungen zu entsprechen haben, ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10006162

Dokumentnummer

NOR12068070

Alte Dokumentnummer

N5193335821L