Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kompensationsabkommen - Türkei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1933Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 5.
Die Abrechnung wird einvernehmlich zwischen den zuständigen türkischen Behörden und der österreichischen Gesandtschaft in Ankara vorgenommen werden.
Die im Artikel 4 erwähnten, dieser Abrechnung dienenden Bescheinigungen werden bei den genannten türkischen Behörden gesammelt. Zu diesem Zweck werden ihnen die den österreichischen Zollbehörden zugekommenen türkischen Bescheinigungen am Ende jedes Halbjahres durch Vermittlung der österreichischen Gesandtschaft in Ankara zugestellt werden.
Die Rechnungen werden in türkischen Pfunden geführt, und die Berechnung des Schillings wird zu dem Datum der österreichischen Bescheinigungen entsprechenden Tageskurs stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12068071
Alte Dokumentnummer
N5193335822L