Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankpensionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15Artikel eins, Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Auslandaufenthalt.
§ 15.Paragraph 15,
Verlegt der Bezugsberechtigte seinen Hauptwohnsitz ohne Zustimmung der Anstalt in das Ausland oder im Auslande nach einem anderen Orte oder Land, so hat sein Anspruch für die Dauer seines Aufenthaltes im Auslande zu ruhen. Die Anstalt kann in einem solchen Falle auf Ansuchen des Bezugsberechtigten die Pensionsansprüche mit dem dreifachen Jahresbetrage abfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40020413