Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Warenaustausches (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 4.
Die Einfuhr türkischer Waren nach Österreich und österreichischer Waren nach der Türkei wird ohne Rücksicht auf ihre Menge über die zur Verzollung von Waren ausländischer Herkunft ermächtigten türkischen und österreichischen Häfen und Bahnhöfe erfolgen. Es wird keinerlei Aufteilung der für die österreichischen Waren in der angeschlossenen Liste II vorgesehenen Kontingente auf die verschiedenen Zollämter vorgenommen worden. Die Einfuhr türkischer Waren nach Österreich und österreichischer Waren nach der Türkei wird ohne Rücksicht auf ihre Menge über die zur Verzollung von Waren ausländischer Herkunft ermächtigten türkischen und österreichischen Häfen und Bahnhöfe erfolgen. Es wird keinerlei Aufteilung der für die österreichischen Waren in der angeschlossenen Liste römisch zwei vorgesehenen Kontingente auf die verschiedenen Zollämter vorgenommen worden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Dokumentnummer
NOR12068090
Alte Dokumentnummer
N5193435840L