Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Warenaustausches (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 5.
Wenn während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens einer der vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteiles wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wird der betroffene Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Übereinkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Dokumentnummer
NOR12068091
Alte Dokumentnummer
N5193435841L