Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1936Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 1.
Österreich wird die in der angeschlossenen Liste I angeführten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs und österreichischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung in die Türkei einführen können. Die Einfuhr der in der Liste II angegebenen österreichischen Erzeugnisse wird auf die darin jedem Artikel zugewiesenen Mengen begrenzt. Die österreichischen Ausfuhren werden außerdem im Genuß der in der Türkei geltenden allgemeinen Einfuhrregelung stehen. Österreich wird die in der angeschlossenen Liste römisch eins angeführten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs und österreichischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung in die Türkei einführen können. Die Einfuhr der in der Liste römisch zwei angegebenen österreichischen Erzeugnisse wird auf die darin jedem Artikel zugewiesenen Mengen begrenzt. Die österreichischen Ausfuhren werden außerdem im Genuß der in der Türkei geltenden allgemeinen Einfuhrregelung stehen.
Es besteht Einverständnis, daß die Einfuhr der in der Liste II angeführten Waren ohne Festsetzung von Perioden während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens stattfinden kann.Es besteht Einverständnis, daß die Einfuhr der in der Liste römisch zwei angeführten Waren ohne Festsetzung von Perioden während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens stattfinden kann.
Die in den vorerwähnten Listen enthaltenen Positionen werden diejenigen der durch den am Tage der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens geltenden türkischen Zolltarif festgesetzten Nomenklatur sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40081170