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Art. 6

Fassungen
ab 21.07.1936 — BGBl. Nr. 305/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute21.07.1936 BGBl. Nr. 305/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1936,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

21.07.1936BGBl. Nr. 305/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 6.

Wenn während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens einer der vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteiles wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wir der betroffenen Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Übereinkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit einmonatiger Frist gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10006171

Dokumentnummer

NOR40081175