Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches - Türkei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1936Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 5.
Zur Förderung der Ausfuhr sind die beiden Regierungen bereit, geeignete Organisationen mit der Durchführung zweckdienlicher Maßnahmen zu betrauen.
Die hiezu nötigen Mittel werden von den beiden Regierungen zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40081174