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Art. 5

Fassungen
ab 27.08.1937 — BGBl. Nr. 314/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute27.08.1937 BGBl. Nr. 314/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1937,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

27.08.1937BGBl. Nr. 314/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 5.

Schuldner, die Reichsmarkzahlungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nach Österreich zu leisten verpflichtet sind, haben die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit auf das Sonderkonto der Österreichischen Nationalbank bei der Deutschen Verrechnungskasse einzuzahlen. Wenn die Schuldverpflichtung nicht auf Reichsmark lautet, ist der Gegenwert zu dem im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkurs der betreffenden Währung in Reichsmark umzurechnen und in Reichsmark einzuzahlen. Die Deutsche Verrechnungskasse wird die eingezahlten Reichsmarkbeträge laufend der Österreichischen Nationalbank aufgeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10006176

Dokumentnummer

NOR12068127

Alte Dokumentnummer

N5193712872I