Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1937Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 6.
Schuldner, die Schillingzahlungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nach Deutschland zu leisten verpflichtet sind, haben die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit auf das Sonderkonto der Deutschen Verrechnungskasse bei der Österreichischen Nationalbank einzuzahlen. Lautet die Verpflichtung auf Reichsmark, so ist der Gegenwert zu dem im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkurs in Schillinge umzurechnen und in Schillingen einzuzahlen. Lautet die Verbindlichkeit auf eine dritte Währung, so ist der Gegenwert zu den im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkursen dieser Währung und des Schillings in Schillinge umzurechnen und in Schillingen einzuzahlen. Die Österreichische Nationalbank wird die eingezahlten Schillingbeträge laufend der Deutschen Verrechnungskasse aufgeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR12068128
Alte Dokumentnummer
N5193712873I