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Art. 6

Fassungen
ab 27.08.1937 — BGBl. Nr. 314/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute27.08.1937 BGBl. Nr. 314/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1937,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

27.08.1937BGBl. Nr. 314/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 6.

Schuldner, die Schillingzahlungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nach Deutschland zu leisten verpflichtet sind, haben die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit auf das Sonderkonto der Deutschen Verrechnungskasse bei der Österreichischen Nationalbank einzuzahlen. Lautet die Verpflichtung auf Reichsmark, so ist der Gegenwert zu dem im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkurs in Schillinge umzurechnen und in Schillingen einzuzahlen. Lautet die Verbindlichkeit auf eine dritte Währung, so ist der Gegenwert zu den im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkursen dieser Währung und des Schillings in Schillinge umzurechnen und in Schillingen einzuzahlen. Die Österreichische Nationalbank wird die eingezahlten Schillingbeträge laufend der Deutschen Verrechnungskasse aufgeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10006176

Dokumentnummer

NOR12068128

Alte Dokumentnummer

N5193712873I