Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsgesetz - Dritte Verordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1612/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 1612 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Von der Anzeigepflicht der Energieversorgungsunternehmen auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes sind ausgenommen:Von der Anzeigepflicht der Energieversorgungsunternehmen auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes sind ausgenommen:
Energieanlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, einschließlich Schalt- und Umspannanlagen, die für eine höchste Spannung von weniger als 20 000 Volt ausgelegt sind,
Gasanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, sofern sie nicht zur Speicherung oder Weiterleitung zum Zwecke der Abgabe an Dritte bestimmt sind,
Niederdruckleitungen zur Fortleitung oder Abgabe von Gas, die ausschließlich zur örtlichen Gasversorgung bestimmt sind (Ortsnetze) und nicht über das bisherige Versorgungsgebiet des Gasversorgungsunternehmens hinausgehen,
die regelmäßig wiederkehrende oder vorübergehende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie in betriebsfähigem Zustand erhalten bleiben.
(2)Absatz 2,Die Ausnahme des Abs. 1 Buchstabe a gilt nicht für:Die Ausnahme des Absatz eins, Buchstabe a gilt nicht für:
Umform- und Umrichteranlagen ohne Rücksicht auf die Spannung,
Sammler-(Akkumulatoren-)Batterien, die der öffentlichen Versorgung dienen,
Energieanlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, die mit einer anderen Polwechselzahl als 100/Sekunde oder 33 1/3/Sekunde oder mit einer von der VDE-Spannungsnorm (VDE0176) abweichenden Betriebsspannung von 1 000 und mehr Volt errichtet und betrieben werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 Buchstabe a und c finden keine Anwendung auf Unternehmen und Betriebe, die nur teilweise oder im Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben.Absatz eins, Buchstabe a und c finden keine Anwendung auf Unternehmen und Betriebe, die nur teilweise oder im Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben.
Schlagworte
Sammlerbatterie, Akkumulatorbatterie, Schaltanlage, Umformanlage
Dokumentnummer
NOR12068146
Alte Dokumentnummer
N5193812590I