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§ 1

Fassungen
15.02.1939 bis 09.08.2000 — dRGBl. I S 1612/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.02.193909.08.2000 dRGBl. I S 1612/1938 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiewirtschaftsgesetz - Dritte Verordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1612 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.02.1939dRGBl. I S 1612/1938

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Von der Anzeigepflicht der Energieversorgungsunternehmen auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Energieanlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, einschließlich Schalt- und Umspannanlagen, die für eine höchste Spannung von weniger als 20 000 Volt ausgelegt sind,
    2. Litera b
      Gasanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, sofern sie nicht zur Speicherung oder Weiterleitung zum Zwecke der Abgabe an Dritte bestimmt sind,
    3. Litera c
      Niederdruckleitungen zur Fortleitung oder Abgabe von Gas, die ausschließlich zur örtlichen Gasversorgung bestimmt sind (Ortsnetze) und nicht über das bisherige Versorgungsgebiet des Gasversorgungsunternehmens hinausgehen,
    4. Litera d
      die regelmäßig wiederkehrende oder vorübergehende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie in betriebsfähigem Zustand erhalten bleiben.
  2. Absatz 2,Die Ausnahme des Absatz eins, Buchstabe a gilt nicht für:
    1. Litera a
      Umform- und Umrichteranlagen ohne Rücksicht auf die Spannung,
    2. Litera b
      Sammler-(Akkumulatoren-)Batterien, die der öffentlichen Versorgung dienen,
    3. Litera c
      Energieanlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, die mit einer anderen Polwechselzahl als 100/Sekunde oder 33 1/3/Sekunde oder mit einer von der VDE-Spannungsnorm (VDE0176) abweichenden Betriebsspannung von 1 000 und mehr Volt errichtet und betrieben werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Buchstabe a und c finden keine Anwendung auf Unternehmen und Betriebe, die nur teilweise oder im Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben.

Schlagworte

Sammlerbatterie, Akkumulatorbatterie, Schaltanlage, Umformanlage

Gesetzesnummer

10006183

Dokumentnummer

NOR12068146

Alte Dokumentnummer

N5193812590I