Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsgesetz - Dritte Verordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1612/1938 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 1612 aus 1938, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4Paragraph 4
Die Anzeige nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ist unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft zu richten, der den Empfang der Anzeige unter Angabe des Zeitpunkts des Eingangs bestätigt. Die Anzeige nach Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes ist unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft zu richten, der den Empfang der Anzeige unter Angabe des Zeitpunkts des Eingangs bestätigt.
Dokumentnummer
NOR12068149
Alte Dokumentnummer
N5193812593I