Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherstellung der Gasversorgung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1856/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 1856 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 11Paragraph 11
Wegen eines Schadens, der durch Maßnahmen entsteht, die in Durchführung dieser Verordnung oder ihrer Durchführungsvorschriften getroffen werden, wird eine Entschädigung grundsätzlich nicht gewährt. In Fällen besonderer Härte kann der Reichswirtschaftsminister eine Entschädigung gewähren.
Dokumentnummer
NOR12068195
Alte Dokumentnummer
N5193912607I