Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherstellung der Gasversorgung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1856/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 1856 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 10Paragraph 10
(1)Absatz eins,Die Bezirkswirtschaftsämter können die Unternehmen und die verantwortlichen Leiter der Unternehmen durch Erzwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbeschränkt ist, oder durch unmittelbaren Zwang zur Befolgung ihrer Anordnungen anhalten. Die Erzwingungsstrafen werden auf Ersuchen der Bezirkswirtschaftsämter von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Reichsabgabeverordnung und der zu ihrer Durchführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen, in der Ostmark nach § 3 des österreichischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BGBl. Nr. 276/1925), beigetrieben.Die Bezirkswirtschaftsämter können die Unternehmen und die verantwortlichen Leiter der Unternehmen durch Erzwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbeschränkt ist, oder durch unmittelbaren Zwang zur Befolgung ihrer Anordnungen anhalten. Die Erzwingungsstrafen werden auf Ersuchen der Bezirkswirtschaftsämter von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Reichsabgabeverordnung und der zu ihrer Durchführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen, in der Ostmark nach Paragraph 3, des österreichischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1925,), beigetrieben. (2)Absatz 2,Soweit Gemeinden (Gemeindeverbände) oder deren Beamte zur Befolgung von Anordnungen angehalten werden sollen; richtet sich das Verfahren nach den hierfür geltenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
Dokumentnummer
NOR12068194
Alte Dokumentnummer
N5193912606I