Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherstellung der Gasversorgung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1856/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 1856 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 9Paragraph 9
Mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer § 8 zuwider seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder die Kenntnisse von Geschäfts- oder Betriebsverhältnissen unbefugt verwertet. Mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer Paragraph 8, zuwider seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder die Kenntnisse von Geschäfts- oder Betriebsverhältnissen unbefugt verwertet.
Schlagworte
Geschäftsverhältnis
Dokumentnummer
NOR12068193
Alte Dokumentnummer
N5193912605I