Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherstellung der Gasversorgung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1856/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 1856 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 8Paragraph 8
Die Personen, deren sich die in §§ 1, 2 dieser Verordnung genannten Stellen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten bedienen, und deren Gehilfen dürfen vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung die bei Wahrnehmung ihres Dienstes erlangten Kenntnisse von Geschäfts- und Betriebsverhältnissen nicht unbefugt verwerten oder an andere mitteilen. Über andere Tatsachen, an deren Nichtbekanntwerden ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Betroffenen besteht, haben sie Verschwiegenheit zu wahren. Diese Pflichten werden durch Ausscheiden aus dem Dienst oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt. Angestellte sind auf gewissenhafte Erledigung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten. Die Personen, deren sich die in Paragraphen eins, 2, dieser Verordnung genannten Stellen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten bedienen, und deren Gehilfen dürfen vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung die bei Wahrnehmung ihres Dienstes erlangten Kenntnisse von Geschäfts- und Betriebsverhältnissen nicht unbefugt verwerten oder an andere mitteilen. Über andere Tatsachen, an deren Nichtbekanntwerden ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Betroffenen besteht, haben sie Verschwiegenheit zu wahren. Diese Pflichten werden durch Ausscheiden aus dem Dienst oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt. Angestellte sind auf gewissenhafte Erledigung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten.
Schlagworte
Geschäftsverhältnis
Dokumentnummer
NOR12068192
Alte Dokumentnummer
N5193912604I