Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherstellung der Gasversorgung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1856/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 1856 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Erster Abschnitt
Aufgaben der Bezirkswirtschaftsämter
und der Industrie- und Handelskammern
§ 1Paragraph eins
Die Bezirkswirtschaftsämter können
die Abgabe des zur Verfügung stehenden Gases an die Verbraucher nach dem Grad der Dringlichkeit regeln und den Gasversorgungsunternehmen die hierzu erforderlichen Anweisungen erteilen;
Verbraucher vom Gasbezug dauernd oder vorübergehend ausschließen oder in der Gasabnahme beschränken und den Verbrauchern die erforderlichen Anweisungen erteilen;
alle Maßnahmen treffen, die die Aufrechterhaltung der Gasversorgung der wichtigen Verbraucher sicherstellen. In die Zuständigkeit anderer Behörden und Stellen darf nicht eingegriffen werden.
Schlagworte
Industriekammer
Dokumentnummer
NOR12068185
Alte Dokumentnummer
N5193912597I