Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherstellung der Gasversorgung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1856/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 1856 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 2Paragraph 2
Die Bezirkswirtschaftsämter können den Industrie- und Handelskammern Befugnisse aus § 1 für deren Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Industrie- und Handelskammern sind dabei an die fachlichen Weisungen der Bezirkswirtschaftsämter gebunden. Die Bezirkswirtschaftsämter können den Industrie- und Handelskammern Befugnisse aus Paragraph eins, für deren Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Industrie- und Handelskammern sind dabei an die fachlichen Weisungen der Bezirkswirtschaftsämter gebunden.
Schlagworte
Industriekammer
Dokumentnummer
NOR12068186
Alte Dokumentnummer
N5193912598I