Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherstellung der Gasversorgung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1856/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 1856 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Dritter Abschnitt
Sonstige Maßnahmen
§ 7Paragraph 7
Die in §§ 1, 2 dieser Verordnung genannten Stellen können von Gasversorgungsunternehmen und anderen Betrieben jede Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, soweit der Zweck dieser Verordnung es erfordert. Sie können ferner im Rahmen ihrer Befugnisse bestimmte technische und wirtschaftliche Vorgänge und Tatbestände bei Gasversorgungsunternehmen mitteilungspflichtig machen. Die in Paragraphen eins, 2, dieser Verordnung genannten Stellen können von Gasversorgungsunternehmen und anderen Betrieben jede Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, soweit der Zweck dieser Verordnung es erfordert. Sie können ferner im Rahmen ihrer Befugnisse bestimmte technische und wirtschaftliche Vorgänge und Tatbestände bei Gasversorgungsunternehmen mitteilungspflichtig machen.
Dokumentnummer
NOR12068191
Alte Dokumentnummer
N5193912603I