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§ 8

Fassungen
21.09.1939 bis 31.12.2009 — dRGBl. I S 1856/1939 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 821.09.193931.12.2009 dRGBl. I S 1856/1939 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherstellung der Gasversorgung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1856 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.09.1939dRGBl. I S 1856/1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 8

Die Personen, deren sich die in Paragraphen eins, 2, dieser Verordnung genannten Stellen zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten bedienen, und deren Gehilfen dürfen vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung die bei Wahrnehmung ihres Dienstes erlangten Kenntnisse von Geschäfts- und Betriebsverhältnissen nicht unbefugt verwerten oder an andere mitteilen. Über andere Tatsachen, an deren Nichtbekanntwerden ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Betroffenen besteht, haben sie Verschwiegenheit zu wahren. Diese Pflichten werden durch Ausscheiden aus dem Dienst oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt. Angestellte sind auf gewissenhafte Erledigung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis

Gesetzesnummer

10006189

Dokumentnummer

NOR12068192

Alte Dokumentnummer

N5193912604I