Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsgesetz - Fünfte Verordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1391/1940 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 1391 aus 1940, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Zusatzversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nur zumutbar,Zusatzversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nur zumutbar,
wenn der gesamte Energiebedarf für Haushaltszwecke von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind, unbeschadet des Rechts des Abnehmers, seinen Wärmebedarf für Haushaltszwecke anderweitig zu decken;
wenn der gesamte Energiebedarf für Beleuchtungszwecke außerhalb des Haushalts von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind;
wenn der gesamte Energiebedarf für Kraftzwecke außerhalb des Haushalts von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind;
wenn der gesamte Energiebedarf für Wärmezwecke außerhalb des Haushalts von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind, unbeschadet des Rechts des Abnehmers, seinen Wärmebedarf für Raumheizung und Nahrungszubereitung anderweitig zu decken;
wenn in landwirtschaftlichen Betrieben außer Schleppern keine weiteren Eigenanlagen betrieben und die Schlepper nicht zur Erzeugung von Elektrizität verwendet werden;
wenn die Eigenanlage ausschließlich mit Betriebsabfällen oder mit Wasserkraft betrieben wird;
wenn die Eigenanlage ausschließlich aus Gegendruck- oder Anzapfmaschinen mit Abdampfverwertung für gewerbliche Herstellungsverfahren oder für den Bedarf von öffentlichen Einrichtungen oder Anstalten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) besteht.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Ziffern 1 bis 5 sind dem Abnehmer die Preise und Bedingungen einzuräumen, die ihm von dem Energieversorgungsunternehmen eingeräumt werden würden, wenn die abgenommene Energie seinen Gesamtbedarf darstellte.In den Fällen des Absatz eins, Ziffern 1 bis 5 sind dem Abnehmer die Preise und Bedingungen einzuräumen, die ihm von dem Energieversorgungsunternehmen eingeräumt werden würden, wenn die abgenommene Energie seinen Gesamtbedarf darstellte.
Schlagworte
Gegendruckmaschine
Dokumentnummer
NOR12068220
Alte Dokumentnummer
N5194012640I