Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
25.10.1940 bis 09.08.2000 — dRGBl. I S 1391/1940 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 625.10.194009.08.2000 dRGBl. I S 1391/1940 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiewirtschaftsgesetz - Fünfte Verordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1391 aus 1940, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.10.1940dRGBl. I S 1391/1940

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Zusatzversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nur zumutbar,
    1. Ziffer eins
      wenn der gesamte Energiebedarf für Haushaltszwecke von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind, unbeschadet des Rechts des Abnehmers, seinen Wärmebedarf für Haushaltszwecke anderweitig zu decken;
    2. Ziffer 2
      wenn der gesamte Energiebedarf für Beleuchtungszwecke außerhalb des Haushalts von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind;
    3. Ziffer 3
      wenn der gesamte Energiebedarf für Kraftzwecke außerhalb des Haushalts von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind;
    4. Ziffer 4
      wenn der gesamte Energiebedarf für Wärmezwecke außerhalb des Haushalts von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind, unbeschadet des Rechts des Abnehmers, seinen Wärmebedarf für Raumheizung und Nahrungszubereitung anderweitig zu decken;
    5. Ziffer 5
      wenn in landwirtschaftlichen Betrieben außer Schleppern keine weiteren Eigenanlagen betrieben und die Schlepper nicht zur Erzeugung von Elektrizität verwendet werden;
    6. Ziffer 6
      wenn die Eigenanlage ausschließlich mit Betriebsabfällen oder mit Wasserkraft betrieben wird;
    7. Ziffer 7
      wenn die Eigenanlage ausschließlich aus Gegendruck- oder Anzapfmaschinen mit Abdampfverwertung für gewerbliche Herstellungsverfahren oder für den Bedarf von öffentlichen Einrichtungen oder Anstalten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) besteht.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffern 1 bis 5 sind dem Abnehmer die Preise und Bedingungen einzuräumen, die ihm von dem Energieversorgungsunternehmen eingeräumt werden würden, wenn die abgenommene Energie seinen Gesamtbedarf darstellte.

Schlagworte

Gegendruckmaschine

Gesetzesnummer

10006190

Dokumentnummer

NOR12068220

Alte Dokumentnummer

N5194012640I