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§ 102 HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10201.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten, sowie Bestellung

weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

Paragraph 102, (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach Paragraph 97, sowie den Paragraphen 100 und 101 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des Paragraph 97, gelten sinngemäß.

  1. Absatz 2,Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen gültigen Stimmen verfügt, zwei Vorstandsmitglieder, bei einer höheren Stimmenanzahl für jeweils weitere 2,5 vH der Stimmen je ein weiteres Mitglied in den Vorstand der Bundeskammer entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, durch Präsidien der Landeskammern sowie durch das Präsidium der Bundeskammer gem. Paragraph 47 a, Absatz 2, erfolgten Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe zuzurechnen sind. Diese Zurechnung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068359

Alte Dokumentnummer

N5194625757L