Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Teil H
Wahl der Berufsgruppenausschüsse
§ 103. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen bzw. in die Fachverbände durchzuführen.Paragraph 103, (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen bzw. in die Fachverbände durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb der Fachgruppe setzen sich gemäß § 31a Abs. 1 aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen. Die Wahl wird vom Vorsteher der Fachgruppe geleitet und ist persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb der Fachgruppe setzen sich gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen. Die Wahl wird vom Vorsteher der Fachgruppe geleitet und ist persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.
(3)Absatz 3,Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb des Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Es sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen. Die Wahl wird vom Vorsteher des Fachverbandes geleitet und ist schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt sind die der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder des Fachverbandstages, wählbar sind alle der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder des Fachverbandes. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
(4)Absatz 4,Der Berufsgruppenausschuß innerhalb der Fachgruppe bzw. innerhalb des Fachverbandes wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 92 den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.Der Berufsgruppenausschuß innerhalb der Fachgruppe bzw. innerhalb des Fachverbandes wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 92, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Dokumentnummer
NOR12068360
Alte Dokumentnummer
N5194625758L