Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahlkosten
§ 107. Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft zu tragen. Paragraph 107, Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12068364
Alte Dokumentnummer
N5194625762L