Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107aParagraph 107 a
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Datenschutz
§ 107a. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.Paragraph 107 a, (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
(2)Absatz 2,Soweit die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Verarbeitung von Daten der Mitglieder der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechtes durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des § 3 Z. 4 des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme der Bundeskammer durch diese Körperschaften bedarf keines Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.Soweit die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Verarbeitung von Daten der Mitglieder der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechtes durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme der Bundeskammer durch diese Körperschaften bedarf keines Vertrages nach Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes.
(3)Absatz 3,Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes für alle nach dem Handelskammergesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erlassen.Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes für alle nach dem Handelskammergesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12068365
Alte Dokumentnummer
N5194625763L