Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Schlußbestimmungen.
§ 108. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.Paragraph 108, (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
(2)Absatz 2,In dem in § 70 Abs. (1) bezeichneten Zeitpunkt treten alle auf die Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen sich beziehenden gesetzlichen Vorschriften, jedoch unter Aufrechterhaltung der im § 73 getroffenen Regelung, außer Kraft.In dem in Paragraph 70, Abs. (1) bezeichneten Zeitpunkt treten alle auf die Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen sich beziehenden gesetzlichen Vorschriften, jedoch unter Aufrechterhaltung der im Paragraph 73, getroffenen Regelung, außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12068366
Alte Dokumentnummer
N5194625764L