Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Sektionstage
§ 13. (1) Die Leitung jeder Sektion kann zur Beratung wichtiger sektionseigener Angelegenheiten Sektionstage einberufen. Der Sektionstag setzt sich aus dem Präsidium der Sektion, den übrigen Mitgliedern der Sektionsleitung sowie den Vorstehern und Vorsteherstellvertretern aller zugehörigen Fachgruppen und den Vorsitzenden der zugehörigen Fachvertreter sowie weiteren der Sektion angehörenden Fachgruppen(Fachvertretungs)mitgliedern zusammen. Der Sektionstag ist jährlich einmal zur Entgegennahme des Berichtes der Sektionsleitung abzuhalten. Er ist auch einzuberufen, wenn es ein Fünftel seiner Mitglieder verlangt.Paragraph 13, (1) Die Leitung jeder Sektion kann zur Beratung wichtiger sektionseigener Angelegenheiten Sektionstage einberufen. Der Sektionstag setzt sich aus dem Präsidium der Sektion, den übrigen Mitgliedern der Sektionsleitung sowie den Vorstehern und Vorsteherstellvertretern aller zugehörigen Fachgruppen und den Vorsitzenden der zugehörigen Fachvertreter sowie weiteren der Sektion angehörenden Fachgruppen(Fachvertretungs)mitgliedern zusammen. Der Sektionstag ist jährlich einmal zur Entgegennahme des Berichtes der Sektionsleitung abzuhalten. Er ist auch einzuberufen, wenn es ein Fünftel seiner Mitglieder verlangt.
(2)Absatz 2,Die nähere Regelung trifft die Geschäftsordnung (§ 54).Die nähere Regelung trifft die Geschäftsordnung (Paragraph 54,).
Dokumentnummer
NOR12068256
Alte Dokumentnummer
N5194625654L