Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Bezirksstellen
§ 14. (1) Die Bezirksstellen haben bestimmte, ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesene Aufgaben ihrer Landeskammer innerhalb eines politischen Bezirkes zu besorgen. Ob Bezirksstellen zu errichten sind, entscheidet der Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der einzelnen Bezirksstellen für eine wirksame Mitgliederbetreuung. Der Bezirksstelle steht ein Ausschuß vor, der aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern besteht. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksstellenausschüsse wird vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirksstellenbereich und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festgelegt. Die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses werden vom Vorstand berufen, wobei die Summe der Mandate den einzelnen Wählergruppen nach dem Ergebnis der Wahlen in die Landessektionsleitungen zuzuordnen ist; einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate. Wählergruppen, die danach nicht zu berücksichtigen sind, aber mindestens 5 vH der Stimmen auf sich vereinigt haben, können in jeden Bezirksstellenausschuß je ein Bezirksstellenausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden.Paragraph 14, (1) Die Bezirksstellen haben bestimmte, ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesene Aufgaben ihrer Landeskammer innerhalb eines politischen Bezirkes zu besorgen. Ob Bezirksstellen zu errichten sind, entscheidet der Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der einzelnen Bezirksstellen für eine wirksame Mitgliederbetreuung. Der Bezirksstelle steht ein Ausschuß vor, der aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern besteht. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksstellenausschüsse wird vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirksstellenbereich und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festgelegt. Die Mitglieder des Bezirksstellenausschusses werden vom Vorstand berufen, wobei die Summe der Mandate den einzelnen Wählergruppen nach dem Ergebnis der Wahlen in die Landessektionsleitungen zuzuordnen ist; einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate. Wählergruppen, die danach nicht zu berücksichtigen sind, aber mindestens 5 vH der Stimmen auf sich vereinigt haben, können in jeden Bezirksstellenausschuß je ein Bezirksstellenausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden.
(2)Absatz 2,Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes den Bezirksstellenobmann. Die Wahl ist geheim.
(3)Absatz 3,Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
Dokumentnummer
NOR12068257
Alte Dokumentnummer
N5194625655L