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§ 13 HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Sektionstage

Paragraph 13, (1) Die Leitung jeder Sektion kann zur Beratung wichtiger sektionseigener Angelegenheiten Sektionstage einberufen. Der Sektionstag setzt sich aus dem Präsidium der Sektion, den übrigen Mitgliedern der Sektionsleitung sowie den Vorstehern und Vorsteherstellvertretern aller zugehörigen Fachgruppen und den Vorsitzenden der zugehörigen Fachvertreter sowie weiteren der Sektion angehörenden Fachgruppen(Fachvertretungs)mitgliedern zusammen. Der Sektionstag ist jährlich einmal zur Entgegennahme des Berichtes der Sektionsleitung abzuhalten. Er ist auch einzuberufen, wenn es ein Fünftel seiner Mitglieder verlangt.

  1. Absatz 2,Die nähere Regelung trifft die Geschäftsordnung (Paragraph 54,).

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068256

Alte Dokumentnummer

N5194625654L