Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Kammerdirektion
§ 15. (1) Bei jeder Landeskammer wird eine Kammerdirektion errichtet. In der Kammerdirektion ist je eine eigene Abteilung für die Besorgung der Geschäfte jeder Sektion (Sektionsgeschäftsstelle) und des Wirtschaftsförderungsinstitutes sowie ein Referat für Konsumgenossenschaften, gemeinwirtschaftliche und öffentliche Unternehmungen einzurichten.Paragraph 15, (1) Bei jeder Landeskammer wird eine Kammerdirektion errichtet. In der Kammerdirektion ist je eine eigene Abteilung für die Besorgung der Geschäfte jeder Sektion (Sektionsgeschäftsstelle) und des Wirtschaftsförderungsinstitutes sowie ein Referat für Konsumgenossenschaften, gemeinwirtschaftliche und öffentliche Unternehmungen einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Kammerdirektion obliegt die Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte aller in den selbständigen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.
(3)Absatz 3,Die Kammerdirektion untersteht hinsichtlich der in den Wirkungsbereich der Landeskammer fallenden Angelegenheiten dem Präsidenten der Kammer.
Schlagworte
Konzeptgeschäft, Kanzleigeschäft
Dokumentnummer
NOR12068258
Alte Dokumentnummer
N5194625656L