Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Übertragener Wirkungsbereich der Kammerdirektion
§ 16. Der Kammerdirektion obliegt im übertragenen Wirkungsbereich: Paragraph 16, Der Kammerdirektion obliegt im übertragenen Wirkungsbereich:
Die Führung der Wirtschaftsstatistik;
die Führung der Listen der Mitglieder der Landeskammern;
die Erstattung der Jahresberichte an die Landeskammer behufs Vorlage an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
die den Landeskammern durch Gesetz oder sonstige Vorschriften übertragene Registrierung von Marken und Mustern und die Führung der entsprechenden Register und Archive sowie die Ausstellung von Zeugnissen über Eintragungen in diese Register;
die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere die Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis) und die Ausstellung von Zeugnissen über den Bestand von Handelsgebräuchen;
Die Besorgung sonstiger Angelegenheiten der wirtschaftlichen Verwaltung, die ihm (Anm.: richtig: ihr) durch ein Gesetz übertragen werden.Die Besorgung sonstiger Angelegenheiten der wirtschaftlichen Verwaltung, die ihm Anmerkung, richtig: ihr) durch ein Gesetz übertragen werden.
Dokumentnummer
NOR12068259
Alte Dokumentnummer
N5194625657L