Rechtstracker.at

§ 16 HKG

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.199231.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Übertragener Wirkungsbereich der Kammerdirektion

Paragraph 16, Der Kammerdirektion obliegt im übertragenen Wirkungsbereich:

  1. Ziffer eins
    Die Führung der Wirtschaftsstatistik;
  2. Ziffer 2
    die Führung der Listen der Mitglieder der Landeskammern;
  3. Ziffer 3
    die Erstattung der Jahresberichte an die Landeskammer behufs Vorlage an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  4. Ziffer 4
    die den Landeskammern durch Gesetz oder sonstige Vorschriften übertragene Registrierung von Marken und Mustern und die Führung der entsprechenden Register und Archive sowie die Ausstellung von Zeugnissen über Eintragungen in diese Register;
  5. Ziffer 5
    die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere die Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis) und die Ausstellung von Zeugnissen über den Bestand von Handelsgebräuchen;
  6. Ziffer 6
    Die Besorgung sonstiger Angelegenheiten der wirtschaftlichen Verwaltung, die ihm Anmerkung, richtig: ihr) durch ein Gesetz übertragen werden.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068259

Alte Dokumentnummer

N5194625657L