Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Direktor
§ 17. (1) Der Direktor muß rechtskundig sein oder doch auf Grund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung seiner Aufgaben gewährleistet. Er wird vom Vorstand der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (§ 18).Paragraph 17, (1) Der Direktor muß rechtskundig sein oder doch auf Grund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung seiner Aufgaben gewährleistet. Er wird vom Vorstand der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Paragraph 18,).
(2)Absatz 2,Der Direktor zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 52 alle Ausfertigungen der Landeskammer und allein nur alle Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 16 dieses Bundesgesetzes aufgezählten Agenden betreffen.Der Direktor zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des Paragraph 52, alle Ausfertigungen der Landeskammer und allein nur alle Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes aufgezählten Agenden betreffen.
Dokumentnummer
NOR12068260
Alte Dokumentnummer
N5194625658L