Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Bezeichnung
§ 2. Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben sich als „Wirtschaftskammern'' unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes zu bezeichnen. Sie sind berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Paragraph 2, Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben sich als „Wirtschaftskammern'' unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes zu bezeichnen. Sie sind berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
Dokumentnummer
NOR12068245
Alte Dokumentnummer
N5194625643L