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§ 31 HKG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.01.199431.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

B. Fachverbände.

Wirkungsbereich, Mitglieder und Organe der Fachverbände.

Paragraph 31, (1) Innerhalb jeder Sektion der Bundeskammer werden Fachverbände errichtet. Sie haben die fachlichen Interessen (Paragraph 41,, Abs. (1)) der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen (Paragraph 29,, Abs. (1)) zu vertreten. Grundsätzlich ist jede Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, von einem Fachverband zu erfassen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und 4 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 3,Organe des Fachverbandes sind
    1. Litera a
      der Vorsteher und seine Stellvertreter,
    2. Litera b
      der Ausschuß,
    3. Litera c
      der Fachverbandstag.
    Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. Darüber hinaus ist auch Paragraph 96 a, sinngemäß anzuwenden
  3. Absatz 4,Der Fachverbandstag besteht aus den Mitgliedern des Fachverbandsausschusses und sämtlichen Mitgliedern der Ausschüsse der zugehörigen Fachgruppen sowie sämtlichen Fachvertretern.
  4. Absatz 5,Der Beschlußfassung durch den Fachverbandstag sind vorbehalten:
    1. Litera a
      Grundsätzliche Angelegenheiten;
    2. Litera b
      Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung nach sich ziehen;
    3. Litera c
      Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung.
  5. Absatz 6,Dem Fachverbandsausschuß obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 4,, die Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4, gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068274

Alte Dokumentnummer

N5194625672L