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§ 31a HKG

Fassungen
28.06.1969 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31a28.06.196931.12.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

28.06.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Berufsgruppenausschüsse

Paragraph 31 a, (1) Innerhalb der Fachgruppe (des Fachverbandes) können für bestimmte Berechtigungen Berufsgruppenausschüsse errichtet werden, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses wird vom Fachgruppenausschuß (Fachverbandsausschuß) unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe festgelegt.

  1. Absatz 2,Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe (des Fachverbandes). Die Berufsgruppenausschüsse haben diese Beschlüsse dem Vorsteher zu übermitteln. Wenn die Fachgruppe (der Fachverband) den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme der Fachgruppe (des Fachverbandes) weitergeleitet wird.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068275

Alte Dokumentnummer

N5194625673L