Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31aParagraph 31 a
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Berufsgruppenausschüsse
§ 31a. (1) Innerhalb der Fachgruppe (des Fachverbandes) können für bestimmte Berechtigungen Berufsgruppenausschüsse errichtet werden, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses wird vom Fachgruppenausschuß (Fachverbandsausschuß) unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe festgelegt.Paragraph 31 a, (1) Innerhalb der Fachgruppe (des Fachverbandes) können für bestimmte Berechtigungen Berufsgruppenausschüsse errichtet werden, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses wird vom Fachgruppenausschuß (Fachverbandsausschuß) unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe (des Fachverbandes). Die Berufsgruppenausschüsse haben diese Beschlüsse dem Vorsteher zu übermitteln. Wenn die Fachgruppe (der Fachverband) den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme der Fachgruppe (des Fachverbandes) weitergeleitet wird.
Dokumentnummer
NOR12068275
Alte Dokumentnummer
N5194625673L